Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Teilen und Baugruppen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Zerspanungsarbeiten wie CNC-Fräsen, CNC-Drehen, Schleifen und Erodieren, Werkzeugbau und Baugruppenmontage) durch die R&W Maschinenbau GmbH, Zeppelinstr. 24, 53424 Remagen, E-Mail: info@ruwmaschinenbau.de (nachfolgend: „Lieferant„) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend: „Besteller„). Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. 

1.2 Vertragsgrundlage

Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Besteller werden ausschließlich auf Basis dieser AGB geschlossen. Der Lieferant erkennt abweichende oder ergänzende AGB des Bestellers nicht an, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten genehmigt werden.

Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente (insbesondere Einzelvereinbarungen, Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, CAD-Daten oder Spezifikationen) in Textform oder Schriftform Bestandteil des Vertrags sind, gehen deren Regelungen den vorliegenden AGB im Falle eines Widerspruchs vor.

Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Leistungspflicht und Leistungsumfang

Der Lieferant erbringt als Unternehmer Zerspanungsdienstleistungen in den Bereichen CNC-Fräsen, CNC-Drehen, Schleifen und Erodieren für industrielle Kunden. Darüber hinaus übernimmt der Lieferant Aufgaben im Werkzeugbau und in der Baugruppenmontage.

Der spezifische Leistungsumfang, die Qualitätsmerkmale, Liefermengen, Lieferzeiträume und die Vergütung werden in Individualvereinbarungen (Bestellbestätigung, Angebot, Auftrag) zwischen dem Lieferanten und dem Besteller festgehalten.

2.2 Erbringung der Leistungen

Der Lieferant erbringt die vertraglichen Leistungen mit angemessener Sorgfalt und nach den anerkannten Regeln der Technik sowie dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis.

Der Lieferant ist nicht an Weisungen des Bestellers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung gebunden. Er legt die Durchführung der Arbeiten in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung einer optimalen Effizienz fest. Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung und Koordination mit dem Besteller, insbesondere im Hinblick auf Bereitstellung von Informationen, Zeichnungen, CAD-Daten und sonstigen erforderlichen Unterlagen.

2.3 Leistungsergebnis und Gefahrübergang

Die Leistungen umfassen – sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart – die Fertigung von Bauteilen und Baugruppen auf Basis der vom Besteller bereitgestellten Zeichnungen, technischen Spezifikationen oder CAD-Daten sowie deren Prüfung und Verpackung.

Der Lieferant ist bemüht, die vereinbarte Leistung vollständig sowie fristgerecht zu erbringen. Geringfügige Überlieferungen oder Unterlieferungen sind zulässig, sofern sie den Umfang von ±5 % der vereinbarten Menge nicht überschreiten und die Verwendbarkeit bzw. den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

Bei wesentlichen Über- oder Unterlieferungen wird der Lieferant den Besteller unverzüglich informieren und gemeinsam mit diesem eine einvernehmliche Lösung herbeiführen.

Für zulässige geringfügige Mengenabweichungen bestehen keine Ansprüche auf Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz, soweit gesetzlich zulässig.

Die Übergabe der fertigen Bauteile erfolgt am Sitz des Lieferanten oder nach Vereinbarung an einen beauftragten Spediteur. Der Gefahrübergang tritt mit der Ablieferung an den Besteller oder an den von diesem beauftragten Spediteur ein. Von diesem Zeitpunkt trägt der Besteller alle Risiken (Beschädigungen, Verlust, Diebstahl) sowie die Transportkosten. Dies gilt auch für versandte Teile.

Mängelgewährleistung und Reklamation

3.1 Untersuchungspflicht und Rügefrist

Der Besteller ist verpflichtet, die von ihm erhaltenen Bauteile und Lieferungen unverzüglich nach Erhalt – entsprechend der ordnungsgemäßen Geschäftspraxis – zu prüfen.

Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen müssen dem Lieferanten schriftlich (per Post oder E-Mail) innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Ware angezeigt werden. Unterbleibt diese Anzeige, gelten die Bauteile und die Lieferung als genehmigt und vertragsgerecht akzeptiert.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

3.2 Gewährleistung

Für nachweisbare Mängel, die auf Herstellung oder Material zurückgehen, gewährt der Lieferant eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Eine Verkürzung dieser Frist ist – soweit rechtlich zulässig – möglich und wird ggf. in der Einzelvereinbarung festgehalten. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, sollte der Besteller keine einwandfrei richtigen Teile, Materialien, Pläne, Daten – bzw. Zeichnungsdaten oder Datenblätter bei der Bestellung übermittelt haben (Verweis auf 4.1,4.2).

Bei der Bearbeitung von vom Besteller beigestellten Materialien, Werkstücken oder Teilen übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung oder Haftung für Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Unrundheit, Lagertoleranzfehlern oder vergleichbarer Maß- und Formungenauigkeiten.

Erweist sich aufgrund solcher Abweichungen eine Wiederholung der Bearbeitung oder eine erneute Fertigung als erforderlich, so sind die hierdurch entstehenden Aufwendungen vom Besteller gesondert zu vergüten.

Der vereinbarte Preis ist auch dann zu entrichten, wenn sich nach der Bearbeitung der beigestellten Materialien oder Werkstücke herausstellt, dass die vom Auftraggeber vorgegebenen Eigenschaften oder Anforderungen technisch nicht oder nicht vollständig realisierbar sind.

Treten während der Bearbeitung der beigestellten Materialien, Werkstücke oder Teile Mängel oder Fehler an diesen auf, ist der Lieferant berechtigt, nach eigener Wahl entweder
 a) vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder
 b) sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, die Mängel auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und die Bearbeitung fortzusetzen.

Nimmt der Besteller an den gelieferten oder übergebenen Waren, Werkstücken oder Arbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen, Bearbeitungen oder Eingriffe vor, entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten für hieraus resultierende Mängel.

Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Lieferant berechtigt, einen geltend gemachten Anspruch auf Preisminderung durch Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden. Der Lieferant ist ferner berechtigt, nach eigener Wahl anstelle der Nachbesserung oder der Anerkennung eines Preisminderungsanspruchs dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des auf die beanstandete Leistung entfallenden Entgelts zu erteilen.

Sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Versand- und Fahrtkosten, trägt der Besteller, soweit gesetzlich zulässig.

3.3 Behebung von Mängeln

Bei berechtigten und fristgemäß gerügten Mängeln leistet der Lieferant nach seiner Wahl:

Der Lieferant setzt angemessene Fristen zur Durchführung der Nacherfüllung (üblicherweise 2–4 Wochen).

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie dem Lieferanten unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar, kann der Besteller den Kaufpreis für die fehlerhaften Teile mindern oder – bei wesentlichen Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen – vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei geringfügigen Mängeln.

3.4 Haftungsgrenze Mängelansprüche

Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadensersatz, Gewinn- oder Folgeschäden) regeln sich nach Maßgabe von Abschnitt 6 (Haftung). Der Lieferant haftet für Schäden aus Mängeln nur im Umfang der Gewährleistungshaftung und nicht darüber hinaus.

Mitwirkungspflichten des Bestellers

4.1 Bereitstellung von Informationen und Unterlagen

Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferant alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zeichnungen, CAD-Daten, technischen Spezifikationen und sonstige Inhalte vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Unvollständige, fehlerhaft übermittelte oder verspätet bereitgestellte Informationen können zu Verzögerungen, Nacharbeiten und Zusatzkosten führen.

4.2 Haftung für Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung

Der Lieferant ist für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung/Zuarbeit des Bestellers entstehen, nicht verantwortlich. Dies gilt insbesondere für:

Bei verzögerter Mitwirkung verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zusatzkosten durch Verzögerungen trägt der Besteller. Die Regelungen in Abschnitt 6 (Haftung/Freistellung) bleiben davon unberührt.

Vertrags- und Zahlungsbedingungen

5.1 Vergütung

Die Vergütung (Preis für Waren, Arbeitsleistungen, Prüfungen, Transport und sonstige Leistungen) wird individualvertraglich vereinbart und ist Bestandteil der Bestellbestätigung oder des Angebots.

5.2 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist nach Erbringung der Leistungen und nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

Bei Leistungen, deren Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, ist die Vergütung nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zahlbar (§ 614 BGB). Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Lieferant berechtigt, die erbrachten Leistungen monatlich abzurechnen.

Zahlungsfrist: Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB fällig. Sofern in der Rechnung keine abweichende Regelung festgehalten ist.

Rechnungen werden vom Lieferanten per Post oder per E-Mail (z. B. als PDF-Datei) übermittelt.

5.3 Sicherheiten und Ausgleich

Der Lieferant ist berechtigt, bei begründetem Verdacht von Zahlungsunsicherheit die Weiterbelieferung einzustellen oder die Leistung einzustellen, bis Sicherheitsleistungen erbracht oder ausstehende Beträge beglichen sind.

Eigentumsvorbehalt

6.1 Vorbehalt des Eigentums

Das Eigentum an den gelieferten Waren, Bauteilen und Baugruppen bleibt beim Lieferant vorbehalten, bis die gesamte aus dem Vertragsverhältnis resultierende Vergütung – einschließlich aller Nebenleistungen, Zinsen und Kosten – in vollem Umfang gezahlt ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

6.2 Verarbeitung und Weiterveräußerung

Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten, zu verbinden oder weiterzuveräußern.

Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen bleibt der Lieferant an der entstehenden neuen Sache Miteigentümer im Verhältnis der Werte (Material- und Arbeitsleistungswert) zur Zeit der Verarbeitung.

Bei Weiterveräußerung der Ware oder der hieraus hergestellten Gegenstände tritt der Besteller seine Zahlungsansprüche aus dieser Weiterveräußerung bereits jetzt vollständig an den Lieferanten ab. Der Lieferant akzeptiert diese Abtretung. Der Besteller bleibt berechtigt, die abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden einzuziehen, muss diese Einziehungen jedoch unverzüglich an den Lieferanten abführen.

6.3 Besicherung durch Eigentumsvorbehalt

Der Besteller verpflichtet sich, die Waren und deren Erzeugnisse angemessen zu lagern, zu versichern und zu kennzeichnen, damit der Lieferant sein Eigentum (oder Miteigentum) jederzeit nachweisen kann. Der Besteller darf die Waren nicht als Sicherheit an Dritte abtreten.

Haftung und Freistellung

7.1 Haftungsregelung des Lieferanten

Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund unbeschränkt für:

7.2 Haftung für fahrlässige Vertragspflichtverletzungen

Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (z. B. termingerechte Lieferung, Lieferung mangelfrei hergestellter Teile nach Spezifikation).

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme.

7.3 Haftungsausschluss für sonstige Schäden

Im Übrigen – d. h. für alle anderen fahrlässig verursachten Schäden und für leichte Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Vertragspflichten – ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:

Eine Haftung des Lieferanten ist betragsmäßig bis auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes des vereinbarten Auftrages beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt Lohnarbeiten und Aufträge nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsgrenze. 

Bei allen Aufträgen übernimmt der Lieferant keine Haftung für Schäden , die durch Risse, Härtefehler , Lunker, Materialfehler, Materialgefüge, Materialverzug oder allgemeine Materialschäden entstehen. 

7.4 Haftung für Erfüllungsgehilfen und Vertreter

Die Haftungsregelungen nach 7.1–7.3 gelten entsprechend für die Haftung des Lieferanten für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

7.5 Freistellung durch Besteller

Der Besteller stellt den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Lieferanten aufgrund von Verstößen des Bestellers gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht (insbesondere Gesetze, Normen, behördliche Vorgaben) geltend gemacht werden. Dies umfasst auch Kosten der Rechtsverteidigung, soweit die Ansprüche unbegründet oder verursacht durch das Verschulden des Bestellers entstanden sind.

Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Der Lieferant wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Informationen, Zeichnungen, Daten, Spezifikationen und Geschäftsvorfälle streng vertraulich behandeln und weder der Öffentlichkeit noch Dritten offenbaren.

Der Lieferant verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Personen aufzuerlegen, die Zugang zu vertragsbezogenen Informationen haben.

Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Dauer dieses Vertrags hinaus.

Ausgenommen von der Geheimhaltung sind:

8.2 Umgang mit Unterlagen und Daten

Der Lieferant ist berechtigt, Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten, Prüfprotokolle und Arbeitsergebnisse in Kopie aufzubewahren, soweit dies erforderlich ist für:

8.3 Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags und bei der Verarbeitung von Daten des Bestellers sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:

Soweit der Lieferant personenbezogene Daten des Bestellers oder von dessen Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen einer separate geschlossenen oder durch AGB eingebundenen Datenschutzerklärung und ggf. einer Datenverarbeitungsvereinbarung (AVV).

Vertragsdauer, Beendigung und Übergabe von Unterlagen

9.1 Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer und die Fristen zur ordentlichen Kündigung werden von den Parteien individualvertraglich vereinbart.

9.2 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. wesentliche Vertragsverletzung, Zahlungsverzug, Insolvenz) bleibt unberührt.

9.3 Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen nach Vertragsende

Nach Beendigung des Vertrags ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller überlassene Unterlagen, Zeichnungen, Original-CAD-Daten und sonstige Inhalte nach schriftlicher Wahl des Bestellers zu:

Elektronische Daten sind vollständig und sicher zu löschen (z. B. durch Formatierung oder sichere Löschsoftware). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen.

Ausnahmen: Unterlagen und Daten, für die eine längere gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht besteht (z. B. Qualitätsprotokolle, Gewährleistungsunterlagen, steuerbezogene Dokumente), werden bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt und danach vernichtet oder zurückgegeben. Der Lieferant bestätigt die Löschung auf Verlangen schriftlich.

Kopien für Qualitätssicherung, Prozessoptimierung und Rechtsverteidigung darf der Lieferant – unter Beachtung von Vertraulichkeit und Datenschutz – einbehalten.

Schlussbestimmungen

10.1 Anwendbares Recht

Für alle Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Sinn und Zweck dieser AGB entsprechende wirksame Regelung ersetzt.

10.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten (Remagen).

Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder sofern der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Lieferanten in Remagen als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Dies gilt nicht, soweit zwingende Gerichtsstandsregelungen (z. B. Verbraucherschutzbestimmungen) entgegenstehen.

10.4 Mitwirkung des Bestellers bei Leistungserbringung

Der Besteller wird den Lieferanten bei Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen unterstützen und fördern, soweit dies erforderlich oder üblich ist. Der Besteller wird insbesondere:

10.5 Änderung und Anpassung der AGB

Für künftige Aufträge gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen AGB des Lieferanten.

10.6 Gesamter Vertrag und Änderungen

Diese AGB zusammen mit der jeweils gültigen Bestellbestätigung/dem Angebot bilden den gesamten Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller. Mündliche Nebenabreden oder -zusagen bestehen nicht; es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich und durch beide Parteien unterzeichnet.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2025